Der neue Innenminister Dr. Leon Schreiber hat nur einen Tag nach seiner Vereidigung schnell gehandelt, um die befristeten Visaerleichterungen für ausländische Staatsangehörige zu verlängern, die auf die Erteilung eines Visums, die Befreiung von der Visumspflicht und die Einlegung von Rechtsmitteln warten.
“Diese Verlängerung schützt Antragsteller – einschließlich derjenigen, die mit ihren knappen Fähigkeiten einen Beitrag zu Südafrika leisten – davor, dass sie nachteilige Folgen erleiden oder fälschlicherweise für unerwünscht erklärt werden, während sie auf das Ergebnis ihrer beim Ministerium eingereichten Anträge warten”, erklärte das Innenministerium in einer heute, Donnerstag, den 4. Juli 2024, veröffentlichten Medienerklärung.
Trotz der jüngsten Fortschritte ist es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung gekommen, da das Ministerium Rückstände aufarbeitet. Der Schritt von Minister Schreiber zielt darauf ab, Antragsteller während dieser Zeit zu schützen.
Die Verlängerung spiegelt das Engagement des Ministers wider, das Visasystem zu verbessern und Südafrika für internationale Investitionen, Tourismus und die Schaffung von Arbeitsplätzen attraktiver zu machen. Dieser Schritt ist ein Zeichen für die Absicht, das Ministerium für Innere Angelegenheiten als wichtigen Wirtschaftsfaktor wiederzubeleben.
Um Probleme zu vermeiden, die in der Vergangenheit aufgetreten sind, verspricht Minister Schreiber, alle weiteren Änderungen an diesen Konzessionen rechtzeitig vor dem neuen Ablaufdatum am 31. Dezember 2024 mitzuteilen, da das Ministerium daran arbeitet, den Rückstand zügig aufzuholen.
In der neu veröffentlichten Medienmitteilung werden die folgenden vorübergehenden Maßnahmen mit sofortiger Wirkung angewendet.
Antragsteller, bei denen das Ergebnis des Antrags auf Befreiung noch aussteht:
Visuminhabern, die eine Befreiung beantragt haben und deren Antrag auf Befreiung zum 30. Juni 2024 noch anhängig ist, wird eine weitere befristete Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 gewährt, damit das Ministerium die Anträge bearbeiten, die Antragsteller ihre Ergebnisse abholen und die entsprechenden Visumanträge stellen können.
Diejenigen, die ihren Antrag auf Befreiung von der Visumspflicht aufgeben und Südafrika verlassen möchten, dürfen vor oder am 31. Dezember 2024 an einem Einreisehafen ausreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden.
Visuminhaber, die reisen müssen, aber auf das Ergebnis eines Antrags auf Befreiung von der Visumspflicht warten, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2024 an einem Einreisehafen aus- und wieder einreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden. Antragsteller, die nicht von der Visumspflicht befreit sind und das Land mit einer Quittung über die Befreiung von der Visumspflicht verlassen, müssen jedoch ein Hafenvisum beantragen, das ihnen die Wiedereinreise nach Südafrika ermöglicht.
Antragsteller, deren Visumantrag noch anhängig ist:
Visuminhabern, die ein Langzeitvisum (Besuchervisum im Sinne von Abschnitt 11(1)(b) und 11(6) des Immigration Act, 2002; Geschäftsvisum, Studienvisum, Verwandtenvisum und Arbeitsvisum) beantragt haben und deren Antrag zum 30. Juni 2024 noch anhängig ist, wird eine weitere befristete Verlängerung ihres aktuellen Visumstatus bis zum 31. Dezember 2024 gewährt. Antragsteller dürfen keine anderen Aktivitäten ausüben als die, die in den Visumsbedingungen vorgesehen sind.
Diejenigen, die ihren Visumantrag aufgeben möchten, dürfen vor oder am 31. Dezember 2024 an einem Einreisehafen ausreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden.
Visuminhaber, die reisen müssen, aber auf das Ergebnis eines Antrags auf ein Langzeitvisum warten, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2024 an einem Einreisehafen aus- und wieder einreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden. Antragsteller, die nicht von der Visumspflicht befreit sind und mit einem Langzeitvisum aus dem Land reisen, müssen jedoch ein Hafenvisum beantragen, das ihnen die Wiedereinreise nach Südafrika ermöglicht.
Antragsteller, deren Antrag auf ein Visum noch anhängig ist:
Visuminhabern, die gegen eine negative Entscheidung über einen Antrag auf ein Langzeitvisum (Besuchervisum im Sinne von Abschnitt 11(1)(b) und 11(6) des Immigration Act, 2002; Geschäftsvisum, Studienvisum, Verwandtenvisum und Arbeitsvisum) Einspruch erhoben haben, wird eine vorübergehende Verlängerung des aktuellen Visumstatus bis zum 31. Dezember 2024 gewährt. Antragsteller dürfen keine andere Tätigkeit ausüben als die, die in den Visumsbedingungen vorgesehen ist.
Diejenigen, die auf ihren Antrag auf Visumserteilung verzichten und Südafrika verlassen möchten, dürfen vor oder am 31. Dezember 2024 an einem Einreisehafen ausreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden.
Antragsteller, die eine Berufung gegen ein Visum einlegen und auf das Ergebnis eines Berufungsantrags für ein langfristiges Visum warten, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2024 aus einem Einreisehafen ausreisen und wieder einreisen, ohne gemäß Abschnitt 30(1)(h) des Immigration Act, 2002 in Verbindung mit Vorschrift 27(3) der Immigration Regulations, 2014 für unerwünscht erklärt zu werden.
Alle Antragsteller, die eine Berufung einlegen, müssen bei der Ausreise und Wiedereinreise nach Südafrika eine Kopie des Ablehnungsschreibens mit einer Quittung für den Berufungsantrag vorlegen. Antragsteller, die nicht von der Visumspflicht befreit sind und mit der Quittung für den Antrag auf Einspruch aus dem Land reisen, müssen ein Hafenvisum beantragen, das ihnen die Wiedereinreise nach Südafrika ermöglicht.
Inhaber von Kurzzeitvisa, die gemäß Abschnitt 11(1)(a) ausgestellt wurden
Inhaber von Kurzzeitvisa, die gemäß Abschnitt 11(1)(a) des Immigration Act, 2002 für 90 Tage oder weniger ausgestellt wurden und die eine Verlängerung beantragt, aber kein Ergebnis der Visumsverlängerung erhalten haben, müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Südafrika innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf des Hauptvisums zu verlassen, um nicht als unerwünscht erklärt zu werden. Das letztgenannte Zugeständnis steht im Einklang mit den Bestimmungen von Abschnitt 11(1)(a) des Immigration Act, 2002, der die Aufenthaltsdauer zu Besuchszwecken auf insgesamt 180 Tage begrenzt.
Die befristete Konzession gilt nur für ausländische Staatsangehörige, die legal nach Südafrika eingereist sind.
Dieses Zugeständnis gilt auch nur für Antragsteller, die ihren Antrag über VFS Global eingereicht haben und eine überprüfbare Quittung für diesen Antrag über das VFS Global Tracking System vorlegen können.
Lesen Sie die vollständige Medienmitteilung auf der offiziellen Website von Home Affairs: https://www.dha.gov.za/index.php/statements-speeches/1782-new-home-affairs-minister-dr-leon-schreiber-extends-temporary-visa-concession-to-safeguard-applicants-from-adverse-consequences-caused-by-processing-delays